Wie beginnt oder endet eine Betreuung?

Eine Betreuung kann grundsätzlich von jedem Bürger beim Amtsgericht angeregt werden. Auch der/ die Betroffene selbst kann sich ans Amtgericht wenden, um eine Betreuung zu erhalten oder die Auflösung anzuregen.

In den meisten Fällen werden jedoch das Gesundheitsamt, andere Behörden, Pflegeeinrichtung oder Angehörige tätig und regen die Einrichtung einer Betreuung beim Amtsgericht an.
Dieses prüft dann durch ärztliche Begutachtung und eine Anhörung des/ der Betroffenen, ob eine Betreuung notwendig ist.

Die Entscheidung darüber, ob es zu einer Betreuung kommt, liegt beim zuständigen Richter. Er entscheidet allein vor dem Hintergrund der entsprechenden Sachlage.

Die Auflösung einer Betreuung kann durch den Betreuten oder den/ die Betreuer/in angeregt werden. Wenn die betreute Person, ihr/e Betreuer/in und das Gericht sich einig sind, kommt es in der Regel sofort zu einer Betreuungsauflösung.

Die Gerichte sind dazu verpflichtet, die Notwendigkeit einer Betreuung regelmäßig zu überprüfen. Übliche Überprüfungsfristen sind je nach Fall nach einem, zwei oder spätestens sieben Jahren.